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    "id": "BJNR07D0A0026",
    "firstPublished": "2026-04-29",
    "sourceTimestamp": "20260507215512",
    "titleShort": "Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung",
    "titleLong": "Verordnung \u00fcber die allgemeine Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an der Hochschule des Bundes f\u00fcr \u00f6ffentliche Verwaltung",
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      "documentaryFootnotes": "<P><BR /> <pre xml:space=\"preserve\">(+++ Textnachweis ab: 7.5.2026 +++)<BR /><BR /></pre></P>"
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        "body": "<P>Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des \u00a7 132a Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) ge\u00e4ndert worden ist, in Verbindung mit \u00a7 1 Absatz 2 des Zust\u00e4ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge\u00e4ndert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Ausw\u00e4rtigen Amt, dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium f\u00fcr Verkehr:</P>",
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        "title": "Geltungsbereich; Verh\u00e4ltnis zu besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen",
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        "body": "<P>(1) Diese Verordnung regelt nach \u00a7\u00a0132a Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die allgemeine Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Hochschule des Bundes f\u00fcr \u00f6ffentliche Verwaltung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a019 der Grundordnung der Hochschule des Bundes f\u00fcr \u00f6ffentliche Verwaltung (GMBl 2018 S. 662) in der jeweils geltenden Fassung.</P><P>(2) Die allgemeine Lehrverpflichtung gilt nicht f\u00fcr hauptberuflich t\u00e4tige Dekaninnen und Dekane sowie f\u00fcr hauptberuflich t\u00e4tige Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter der Hochschule.</P><P>(3) Eine Abweichung von der allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung oder ihre n\u00e4here Ausgestaltung in besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen (\u00a7\u00a0132a Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes) ist nach <NB>\u00a7\u00a0132a</NB> Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes nur zul\u00e4ssig, soweit diese Verordnung dies ausdr\u00fccklich vorsieht.</P>",
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        "title": "Anwendungsbestimmung; Fortgeltung von Lehrverpflichtungsrichtlinien",
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        "body": "<P>(1) Diese Verordnung ist erstmalig mit Beginn des auf den 6. Mai 2026 folgenden Abrechnungszeitraums des jeweiligen Fachbereichs beziehungsweise des Zentralen Lehrbereichs anzuwenden.</P><P>(2) Bis zum Erlass einer besonderen Lehrverpflichtungsverordnung sind f\u00fcr den jeweiligen Fachbereich beziehungsweise den Zentralen Lehrbereich die bisherigen Lehrverpflichtungsrichtlinien anzuwenden, soweit sie dieser Verordnung nicht entgegenstehen.</P>",
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        "title": "Umfang der Jahreslehrverpflichtung; Anrechnung von Leistungen",
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        "body": "<P>(1) Die Jahreslehrverpflichtung betr\u00e4gt f\u00fcr vollzeitbesch\u00e4ftigte hauptamtlich Lehrende 792 Lehrveranstaltungsstunden je Abrechnungszeitraum. Der Umfang der Jahreslehrverpflichtung reduziert sich bei einer Teilzeitbesch\u00e4ftigung entsprechend dem Verh\u00e4ltnis der jeweiligen Teilzeitbesch\u00e4ftigung zu einer Vollzeitbesch\u00e4ftigung.</P><P>(2) In den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen ist als Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr oder das Studienjahr festzulegen.</P><P>(3) Die Jahreslehrverpflichtung setzt sich zusammen aus <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Lehrkontaktstunden sowie</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Stunden f\u00fcr die Abnahme laufbahnrechtlicher Pr\u00fcfungsleistungen.</LA></DD></DL>Im Regelfall betr\u00e4gt die Jahreslehrverpflichtung f\u00fcr Lehrkontaktstunden 684 Lehrveranstaltungsstunden und f\u00fcr die Abnahme laufbahnrechtlicher Pr\u00fcfungsleistungen 108 Lehrveranstaltungsstunden. Eine jeweils h\u00f6here oder niedrigere Anzahl an Lehrveranstaltungsstunden in dem einen Bereich wirkt sich entsprechend mindernd oder erh\u00f6hend auf den jeweils anderen Bereich aus.</P><P>(4) Nur die in den \u00a7\u00a7\u00a04 und 5 ausdr\u00fccklich benannten Leistungen werden auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet. Alle sonstigen T\u00e4tigkeiten, die im Zusammenhang mit der Lehrverpflichtung an der Hochschule des Bundes f\u00fcr \u00f6ffentliche Verwaltung stehen, werden als lehrimmanente Nebenpflichten nach \u00a7\u00a06 nicht auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet.</P>",
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        "title": "Anrechnung von Lehrveranstaltungsstunden",
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        "body": "<P>(1) Die Umrechnung einer Zeitstunde in die Anrechnungseinheit \u201eLehrveranstaltungsstunde\u201c erfolgt im Rahmen der Jahreslehrverpflichtung in H\u00f6he von 792 Lehrveranstaltungsstunden mit dem Faktor 0,44.</P><P>(2) Eine lehrplangebundene Lehrkontaktstunde wird als eine Lehrveranstaltungsstunde angerechnet, wenn sie mindestens 45 Minuten umfasst. Dies gilt auch f\u00fcr lehrplangebundene Lehrkontaktstunden, die im Online-Format angeboten werden, wenn sie die direkte Interaktion zwischen Studierenden und Lehrenden erm\u00f6glichen.</P><P>(3) Wird beim angeleiteten Selbststudium eine Unterrichtseinheit bei zeitgleichem Kontakt des Lehrenden mit den Studierenden angeboten, so wird die Unterrichtseinheit mit einer Lehrveranstaltungsstunde angerechnet. Beim zeitlichen Auseinanderfallen des Selbststudiums und der Betreuung durch den Lehrenden werden je Unterrichtseinheit 0,4 Lehrveranstaltungsstunden angerechnet.</P><P>(4) Die Erstellung digitaler audiovisueller oder digitaler interaktiver Lehrformate, die einem Fachbereich zur allgemeinen Verwendung zur Verf\u00fcgung gestellt werden, kann auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet werden. Die besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen k\u00f6nnen Regelungen f\u00fcr eine Anrechnung von bis zu 3 Prozent des Gesamtumfangs der Jahreslehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden am jeweiligen Fachbereich beziehungsweise am Zentralen Lehrbereich vorsehen. Die Anrechnung steht unter dem Vorbehalt, dass die Ausbildung der Studierenden aller Studieng\u00e4nge in dem jeweiligen Fachbereich gesichert ist. \u00dcber die Erstellung der in Satz 1 genannten Lehrformate und \u00fcber den Umfang der Anrechnung entscheidet der jeweilige Fachbereich.</P>",
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        "title": "Anrechnung von Leistungen zur Abnahme laufbahnrechtlicher Pr\u00fcfungsleistungen",
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        "body": "<P>(1) Die folgenden Leistungen im Zusammenhang mit der Abnahme laufbahnrechtlicher Pr\u00fcfungsleistungen werden wie folgt auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet: <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>das Erstellen von Pr\u00fcfungsklausuren inklusive L\u00f6sung mit 2,5 Lehrveranstaltungsstunden je Bearbeiterstunde,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>das Erstellen von Hausarbeiten mit bis zu f\u00fcnf, bei hoher Komplexit\u00e4t mit bis zu zehn Lehrveranstaltungsstunden, sofern die Erstellung der Hausarbeit mit der Ausarbeitung eines Sachverhalts sowie einer Musterl\u00f6sung verbunden ist,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>das Erstellen und Bewerten von Modulpr\u00fcfungsteilen, die einen anderen als einen schriftlichen oder m\u00fcndlichen Leistungsnachweis zum Gegenstand haben, mit 1,2 Lehrveranstaltungsstunden je Modulpr\u00fcfungsteil,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die Korrektur von Pr\u00fcfungsklausuren grunds\u00e4tzlich mit 0,1 Lehrveranstaltungsstunden je Bearbeiterstunde und Klausur sowie bei erh\u00f6htem Aufwand mit 0,125 Lehrveranstaltungsstunden je Bearbeiterstunde und Klausur,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die Korrektur von Seminarprotokollen mit 0,5 Lehrveranstaltungsstunden je Seminarprotokoll,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die Betreuung und Bewertung von Hausarbeiten mit bis zu drei Lehrveranstaltungsstunden pro Hausarbeit,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Diplom-, Bachelor- und Masterarbeiten: <DL Type=\"alpha\"><DT>a)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Korrektur und Betreuung mit 1,5 Lehrveranstaltungsstunden je Bearbeiterwoche oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>ausschlie\u00dflich Korrektur mit einer Lehrveranstaltungsstunde je Bearbeiterwoche sowie</LA></DD></DL></LA></DD><DT>8.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die Durchf\u00fchrung m\u00fcndlicher oder praktischer Pr\u00fcfungen im Rahmen von Modul-, Zwischen- oder Abschlusspr\u00fcfungen sowie die Durchf\u00fchrung der Verteidigung der Bachelorarbeit mit einer Lehrveranstaltungsstunde je Pr\u00fcfungszeitstunde.</LA></DD></DL>Die besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen k\u00f6nnen f\u00fcr begr\u00fcndete Ausnahmef\u00e4lle, in denen der Aufwand f\u00fcr die in Satz 1 genannten Leistungen signifikant h\u00f6her ist, Abweichungen nach oben von bis zu 20 Prozent von den in Satz 1 genannten Werten vorsehen. F\u00fcr F\u00e4lle, in denen der Aufwand f\u00fcr die in Satz 1 genannten Leistungen signifikant niedriger ist, kann in den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen von den in Satz 1 genannten Werten ohne prozentuale Beschr\u00e4nkung nach unten abgewichen werden.</P><P>(2) Laufbahnrechtliche Pr\u00fcfungsleistungen sind alle Leistungen, die nach der jeweiligen Vorbereitungsdienstverordnung zur Laufbahnpr\u00fcfung z\u00e4hlen. In den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen sind die jeweils einschl\u00e4gigen Vorbereitungsdienstverordnungen zu benennen.</P><P>(3) Eine Pr\u00fcfungszeitstunde umfasst 60 Minuten.</P><P>(4) Eine Bearbeiterstunde ist die in den einschl\u00e4gigen Pr\u00fcfungsvorschriften vorgesehene Zeiteinheit f\u00fcr Pr\u00fcfungsklausuren. Eine Bearbeiterstunde umfasst 60 Minuten.</P><P>(5) Eine Bearbeiterwoche ist die in den einschl\u00e4gigen Pr\u00fcfungsvorschriften vorgesehene Zeiteinheit f\u00fcr das Erstellen von Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeiten. Vier Bearbeiterwochen entsprechen einem Monat Bearbeitungszeit.</P><P>(6) Soweit die Leistung nach Absatz 1 bereits als Lehrkontaktstunde angerechnet worden ist, kann dieselbe Leistung nicht anderweitig angerechnet werden.</P><P>(7) Zur F\u00f6rderung innovativer Pr\u00fcfungsformen k\u00f6nnen Leistungen im Zusammenhang mit der Abnahme laufbahnrechtlicher Pr\u00fcfungsleistungen nach den jeweiligen Vorbereitungsdienstverordnungen oder vergleichbaren Regelungen auch dann angerechnet werden, wenn diese nicht in Absatz 1 genannt sind. Der Umfang der Anrechnung wird in den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen geregelt; er richtet sich nach vergleichbaren, in Absatz 1 aufgef\u00fchrten Leistungen.</P>",
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        "name": "\u00a7 6",
        "title": "Nichtanrechnung lehrimmanenter Nebenpflichten",
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        "body": "<P>(1) Lehrimmanente Nebenpflichten werden nicht auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet. Als lehrimmanente Nebenpflichten gelten insbesondere: <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>das Vor- oder Nachbereiten der Lehrveranstaltungen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>das Erstellen oder Fortschreiben der f\u00fcr die Lehrveranstaltungen erforderlichen eigenen Lehr- oder Lernmittel, einschlie\u00dflich elektronischer Lehr- oder Lernmittel,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Tutorent\u00e4tigkeiten,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>T\u00e4tigkeiten im Rahmen von Mentoren- oder Mentee-Programmen,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>das veranstaltungsbegleitende fachliche Beraten der Studierenden,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die Mitwirkung an Ma\u00dfnahmen zur Sicherstellung der Qualit\u00e4t der Lehre, zum Beispiel das Abstimmen der Lehrinhalte f\u00fcr verschiedene Lehrveranstaltungsorte, die Evaluierung von Lehrveranstaltungen oder das Abstimmen des Einsatzes externer Lehrverantwortlicher,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die Mitwirkung an der Aufstellung oder Fortschreibung von Studien- und Lehrpl\u00e4nen,</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule, zum Beispiel im Fachbereichsrat, Senat oder in der Studienbereichssitzung,</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Aufsichten sowie</LA></DD><DT>10.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die Teilnahme an internen Besprechungen der Hochschule.</LA></DD></DL></P><P>(2) In den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen k\u00f6nnen dar\u00fcber hinaus fachspezifische lehrimmanente Nebenpflichten festgelegt werden.</P>",
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        "name": "\u00a7 7",
        "title": "Erm\u00e4\u00dfigungen der Jahreslehrverpflichtung f\u00fcr Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie f\u00fcr weitere Aufgaben und Funktionen in der Hochschule des Bundes f\u00fcr \u00f6ffentliche Verwaltung",
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        "body": "<P>(1) Zur Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben kann im Einzelfall eine Erm\u00e4\u00dfigung der Jahreslehrverpflichtung gew\u00e4hrt werden.</P><P>(2) Zur Wahrnehmung der folgenden Funktionen in der Hochschule des Bundes f\u00fcr \u00f6ffentliche Verwaltung kann eine Erm\u00e4\u00dfigung der Jahreslehrverpflichtung wie folgt gew\u00e4hrt werden: <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Dekanin beziehungsweise Dekan oder Fachbereichsleitung: von maximal 90 Prozent,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Prodekanin beziehungsweise Prodekan, stellvertretende Fachbereichsleitung oder Studiendekanin beziehungsweise Studiendekan: von maximal 50 Prozent,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Studienbereichssprecherin beziehungsweise Studienbereichssprecher: von maximal 15 Prozent,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Studienbereichsleitung: von maximal 30 Prozent,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Fachabteilungsleitung: von maximal 30 Prozent sowie</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Modulkoordination: von maximal 5 Prozent pro Modul.</LA></DD></DL></P><P>(3) K\u00f6nnen Aufgaben in Organisation und Verwaltung der Hochschule nicht durch die Lehrverwaltung wahrgenommen werden, so kann den Lehrenden f\u00fcr die \u00dcbernahme dieser Aufgaben eine Erm\u00e4\u00dfigung von maximal 20 Prozent der Jahreslehrverpflichtung gew\u00e4hrt werden, wenn ihnen die \u00dcbernahme dieser Aufgaben zus\u00e4tzlich zur Lehrverpflichtung ohne Erm\u00e4\u00dfigung nicht zumutbar ist. Die Erm\u00e4\u00dfigung steht unter dem Vorbehalt, dass die Ausbildung der Studierenden aller betroffenen Studieng\u00e4nge sowohl in dem jeweiligen Fachbereich als auch im Zentralen Lehrbereich gesichert ist.</P><P>(4) Der Gesamtumfang an gew\u00e4hrten Erm\u00e4\u00dfigungen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 Nummer 3 bis 6 und Absatz 3 darf 7 Prozent des Gesamtumfangs der Jahreslehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden am jeweiligen Fachbereich beziehungsweise am Zentralen Lehrbereich nicht \u00fcberschreiten.</P>",
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        "title": "Anrechnung f\u00fcr Sonderauftr\u00e4ge",
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        "body": "<P>F\u00fcr Sonderauftr\u00e4ge, die au\u00dferhalb des Regelbetriebs der Hochschule wahrgenommen werden, kann im Einzelfall eine Anrechnung auf die Jahreslehrverpflichtung gew\u00e4hrt werden. \u00a7\u00a07 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Gesamtumfang der in Satz 1 genannten Anrechnung ist in den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen mit einem Prozentsatz der Jahreslehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden am jeweiligen Fachbereich beziehungsweise am Zentralen Lehrbereich zu begrenzen.</P>",
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        "title": "Erm\u00e4\u00dfigungen f\u00fcr Aufgaben im \u00f6ffentlichen Interesse au\u00dferhalb der Hochschule des Bundes f\u00fcr \u00f6ffentliche Verwaltung",
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        "body": "<P>F\u00fcr Aufgaben, die au\u00dferhalb der Hochschule des Bundes f\u00fcr \u00f6ffentliche Verwaltung wahrgenommen werden, kann im Einzelfall eine Erm\u00e4\u00dfigung der Jahreslehrverpflichtung gew\u00e4hrt werden, wenn die Aufgaben im \u00f6ffentlichen Interesse liegen.</P>",
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        "title": "Erm\u00e4\u00dfigungen bei Schwerbehinderung",
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        "body": "<P>Die Jahreslehrverpflichtung von Lehrenden, die nach \u00a7 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehindert sind, kann auf Antrag wie folgt erm\u00e4\u00dfigt werden: <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent um bis zu 25 Prozent,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent um bis zu 18 Prozent,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent um bis zu 12 Prozent.</LA></DD></DL></P>",
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        "title": "Weitere Anrechnungen",
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        "body": "<P>Eine Anrechnung auf die Jahreslehrverpflichtung bis maximal 3,6 Lehrveranstaltungsstunden pro Kalendertag kann erfolgen f\u00fcr <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die Teilnahme an Fortbildungen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Praxisaufenthalte,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Dienstreisen und</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>krankheitsbedingte Dienstunf\u00e4higkeiten.</LA></DD></DL></P>",
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        "title": "Evaluierung",
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        "body": "<P>Diese Verordnung wird f\u00fcnf Jahre nach dem 7. Mai 2026 evaluiert. Die Evaluierung wird unter der Federf\u00fchrung des Bundesministeriums des Innern unter Beteiligung des Kuratoriums der Hochschule des Bundes f\u00fcr \u00f6ffentliche Verwaltung durchgef\u00fchrt.</P>",
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        "title": "Inkrafttreten",
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        "body": "<P>Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verk\u00fcndung in Kraft.</P>",
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