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    "id": "BJNR177810998",
    "firstPublished": "1998-07-06",
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    "titleLong": "Ausf\u00fchrungsgesetz zum Verbots\u00fcbereinkommen f\u00fcr Antipersonenminen",
    "abbreviation": "APMAG",
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    "publicationInfo": [
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        "periodical": "BGBl I"
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        "comment": "Zuletzt ge\u00e4ndert durch Art. 27 V v. 31.8.2015 I 1474",
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        "comment": "G in Kraft gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieses G iVm Bek. v. 20.11.1998 II 3004 mWv 1.3.1999",
        "category": "Sonst"
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    "notes": {
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      "documentaryFootnotes": "<P><BR /> <pre xml:space=\"preserve\">(+++ Textnachweis ab: 1.3.1999 +++)<BR /><BR /></pre>Das G wurde als Artikel 1 des G v. 6.7.1998 I 1778 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.</P>"
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        "title": "Begriffsbestimmungen",
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        "body": "<P>Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">\u00dcbereinkommen: das \u00dcbereinkommen \u00fcber das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und \u00fcber deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997;</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Mission: die nach Artikel 8 des \u00dcbereinkommens mit der Durchf\u00fchrung einer Tatsachenermittlung beauftragte Mission;</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Ermittlungsauftrag: der der Mission nach Artikel 8 des \u00dcbereinkommens von der Staatenkonferenz erteilte Auftrag zur Tatsachenermittlung;</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Ermittlungsst\u00e4tte: Grundst\u00fccke oder R\u00e4ume in dem Gebiet, in dem eine Tatsachenermittlung nach Artikel 8 des \u00dcbereinkommens durchgef\u00fchrt wird;</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Verpflichteter: jede nat\u00fcrliche oder juristische Person, die Adressat von Duldungs- und Mitwirkungsverpflichtungen nach den \u00a7\u00a7 3 und 4 dieses Gesetzes ist.</LA></DD></DL></P>",
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        "title": "Begleitgruppe",
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        "body": "<P>(1) Missionen werden nur in Anwesenheit einer Begleitgruppe t\u00e4tig. Bei Ermittlungen im Gesch\u00e4ftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wird die Begleitgruppe vom Zentrum f\u00fcr Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, im \u00fcbrigen vom Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt. Der Begleitgruppe k\u00f6nnen Vertreter anderer Bundesbeh\u00f6rden angeh\u00f6ren.</P><P>(2) Der Leiter der Begleitgruppe hat sich dem Verpflichteten gegen\u00fcber auszuweisen. Er trifft die zur Durchf\u00fchrung der Ermittlungen erforderlichen Anordnungen, insbesondere solche zur Durchsetzung der in den \u00a7\u00a7 3 und 4 genannten Befugnisse und Mitwirkungsrechte. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Dem Ausw\u00e4rtigen Amt wird vor der Entscheidung \u00fcber den Widerspruch Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung gegeben.</P><P>(3) Die Begleitgruppe hat die schutzw\u00fcrdigen Interessen des Verpflichteten sowie der sonst betroffenen Personen zu ber\u00fccksichtigen, soweit dies nach den Umst\u00e4nden m\u00f6glich ist. Dies gilt insbesondere in bezug auf Ma\u00dfnahmen zum Schutz sicherheitsempfindlicher Einrichtungen und Orte oder vertraulicher Informationen gem\u00e4\u00df Artikel 8 Abs. 16 des \u00dcbereinkommens.</P>",
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        "title": "Befugnisse der Mission",
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        "body": "<P>(1) Zur Durchf\u00fchrung von Ermittlungsauftr\u00e4gen ist die Mission zu den erforderlichen Ma\u00dfnahmen berechtigt. Sie ist insbesondere befugt, <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Grundst\u00fccke und R\u00e4ume w\u00e4hrend der \u00fcblichen Betriebs- und Gesch\u00e4ftszeiten zu betreten und zu besichtigen, sofern die betroffenen R\u00e4ume nicht dem Wohnen dienen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Grundst\u00fccke und R\u00e4ume, sofern die betroffenen R\u00e4ume nicht dem Wohnen dienen, auch au\u00dferhalb der \u00fcblichen Betriebs- und Gesch\u00e4ftszeiten zur Verh\u00fctung dringender Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung nach Anordnung des Leiters der Begleitgruppe zu betreten und zu besichtigen,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Grundst\u00fccke, R\u00e4ume oder Wohnungen nach richterlicher Anordnung zu durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da\u00df die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln f\u00fcr einen Versto\u00df gegen Artikel 1 des \u00dcbereinkommens f\u00fchren wird, bei Gefahr im Verzuge auch auf Anordnung des Leiters der Begleitgruppe, wenn zu bef\u00fcrchten ist, da\u00df ohne sofortiges Handeln eine Feststellung der notwendigen Beweismittel nicht mehr m\u00f6glich ist,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die nach dem \u00dcbereinkommen zugelassene Ausr\u00fcstung zu benutzen,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">mit Einwilligung des Leiters der Begleitgruppe Personen zu befragen, die Informationen \u00fcber die behauptete Verletzung des \u00dcbereinkommens liefern k\u00f6nnen,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Standortbestimmungen, Messungen, Kartierungen, Aufnahmen oder Beobachtungen unter Nutzung der zugelassenen Ausr\u00fcstung vorzunehmen,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Proben zu entnehmen und zu analysieren.</LA></DD></DL>Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 eingeschr\u00e4nkt. Die richterliche Anordnung nach Satz 1 Nr. 3 ergeht durch das Landgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. F\u00fcr das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.</P><P>(2) Eine Person, die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Fragen zu beantworten hat, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in \u00a7 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilproze\u00dfordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz \u00fcber Ordnungswidrigkeiten aussetzen w\u00fcrde. Sie ist \u00fcber das Recht zur Verweigerung der Aussage zu belehren.</P><P>(3) Der Verpflichtete tr\u00e4gt die ihm aus der Ermittlungst\u00e4tigkeit der Mission entstehenden Kosten selbst, wenn sie nicht nach den Bestimmungen des \u00dcbereinkommens erstattet werden.</P>",
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        "title": "Mitwirkungspflichten",
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        "body": "<P>(1) Der Verpflichtete hat die Mission und die Begleitgruppe bei der Durchf\u00fchrung der Ermittlungen zu unterst\u00fctzen, soweit dies zur Erf\u00fcllung der Verpflichtungen nach Artikel 8 des \u00dcbereinkommens erforderlich ist. Er hat <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe einen Ermittlungsbeauftragten zu benennen, der befugt ist, alle zur Durchf\u00fchrung der Ermittlungen erforderlichen betriebsinternen Anweisungen zu geben und Entscheidungen im Namen des Verpflichteten gegen\u00fcber dem Leiter der Begleitgruppe und der Mission zu treffen, und der f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz Sorge zu tragen hat,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe die Mission in die Ermittlungsst\u00e4tte einzuweisen,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">der Mission durch die Vorlage geeigneter Unterlagen oder auf sonstige Weise darzulegen, da\u00df Teile und Gegenst\u00e4nde der Ermittlungsst\u00e4tte, zu denen w\u00e4hrend der Ermittlungen kein Zugang gew\u00e4hrt wurde, nicht f\u00fcr nach dem \u00dcbereinkommen verbotene Zwecke verwendet wurden oder werden,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">zur Kl\u00e4rung von Zweifelsfragen beizutragen.</LA></DD></DL></P><P>(2) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 kann der Verpflichtete die Mitwirkung verweigern, wenn er sich hierdurch selbst oder einen der in \u00a7 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilproze\u00dfordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz \u00fcber Ordnungswidrigkeiten aussetzen w\u00fcrde. Er ist \u00fcber sein Recht zur Verweigerung der Mitwirkung zu belehren.</P><P>(3) \u00a7 3 Abs. 3 gilt entsprechend.</P>",
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        "title": "Durchf\u00fchrung von Ermittlungen",
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        "body": "<P>Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Befugnisse und Mitwirkungspflichten nach den \u00a7\u00a7 3 und 4 sowie des Verwaltungsverfahrens zur Durchf\u00fchrung der in \u00a7 3 genannten Ermittlungen regeln.</P>",
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        "title": "Haftung",
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        "body": "<P>(1) Wird jemand durch ein Mitglied der Mission gesch\u00e4digt, haftet f\u00fcr diesen Schaden die Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften und Grunds\u00e4tzen des deutschen Rechts, die anwendbar w\u00e4ren, wenn der Schaden durch einen eigenen Bediensteten oder durch eine Handlung oder Unterlassung, f\u00fcr die die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich ist, verursacht worden w\u00e4re. Satz 1 ist auf Sch\u00e4den, die von einem Mitglied der Mission au\u00dferhalb der Ermittlungst\u00e4tigkeit verursacht werden, sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.</P><P>(2) Anspr\u00fcche nach Absatz 1 sind in den F\u00e4llen des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative bei den regional zust\u00e4ndigen Wehrbereichsverwaltungen, im \u00fcbrigen beim Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geltend zu machen. Zur Durchsetzung der Anspr\u00fcche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.</P>",
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        "title": "Meldepflichten",
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        "body": "<P>Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Meldepflichten, soweit dies zur Erf\u00fcllung der Verpflichtungen aus Artikel 7 des \u00dcbereinkommens erforderlich ist.</P>",
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        "title": "\u00dcbermittlung und Geheimhaltung von Daten",
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        "body": "<P>(1) Das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darf die ihm bei der Erf\u00fcllung seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und der zu ihm erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschlie\u00dflich personenbezogener Daten, mit anderen, bei ihm gespeicherten Daten abgleichen, soweit dies zur Erf\u00fcllung der Verpflichtungen aus dem \u00dcbereinkommen erforderlich ist.</P><P>(2) Das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) \u00fcbermittelt dem Ausw\u00e4rtigen Amt \u00fcber das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie die auf Grund einer Rechtsverordnung nach \u00a7 7 gemeldeten oder erhobenen Daten, soweit dies zur Erf\u00fcllung der Verpflichtungen aus dem \u00dcbereinkommen erforderlich ist.</P><P>(3) Der Leiter der Begleitgruppe \u00fcbermittelt dem Ausw\u00e4rtigen Amt im Falle des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative \u00fcber das Bundesministerium der Verteidigung, im Falle des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative \u00fcber das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie alle der Begleitgruppe im Verlauf der Ermittlungen bekanntgewordenen Daten, soweit dies zur \u00dcberpr\u00fcfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem \u00dcbereinkommen erforderlich ist.</P><P>(4) Die in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Beh\u00f6rden d\u00fcrfen die ihnen bei der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und der zu diesem erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschlie\u00dflich personenbezogener Daten, an andere Beh\u00f6rden \u00fcbermitteln, soweit dies zu \u00dcberpr\u00fcfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem \u00dcbereinkommen oder zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.</P><P>(5) Das Ausw\u00e4rtige Amt darf <DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die ihm nach Absatz 1 \u00fcbermittelten Daten an den Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen \u00fcbermitteln, soweit dies zur Erf\u00fcllung der Verpflichtungen aus dem \u00dcbereinkommen erforderlich ist,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">die ihm vom Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen mitgeteilten Daten, einschlie\u00dflich personenbezogener Daten, an andere Beh\u00f6rden \u00fcbermitteln, soweit dies erforderlich ist,<DL Font=\"normal\" Type=\"arabic\"><DT>a)</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">um diesen im Rahmen ihrer Zust\u00e4ndigkeit die \u00dcberpr\u00fcfung der Einhaltung des \u00dcbereinkommens durch die Vertragsstaaten zu erm\u00f6glichen oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung.</LA></DD></DL></LA></DD></DL></P><P>(6) Die in den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 genannten Beh\u00f6rden d\u00fcrfen die \u00fcbermittelten Daten nur f\u00fcr den Zweck verwenden, zu dem sie \u00fcbermittelt worden sind. Sie haben die im \u00dcbereinkommen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz vertraulicher Daten einzuhalten. Eine Verwendung f\u00fcr andere Zwecke ist zul\u00e4ssig, soweit die Daten auch daf\u00fcr h\u00e4tten \u00fcbermittelt werden d\u00fcrfen.</P>",
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