{
  "data": {
    "type": "law",
    "id": "BJNR0770B0026",
    "firstPublished": "2026-04-27",
    "sourceTimestamp": "20260506175224",
    "titleShort": "Bundestariftreuegesetz",
    "titleLong": "Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausf\u00fchrung \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge und Konzessionen des Bundes",
    "abbreviation": "BTTG",
    "slug": "bttg",
    "extraAbbreviations": [],
    "publicationInfo": [
      {
        "reference": "2026, Nr. 119",
        "periodical": "BGBl. I"
      }
    ],
    "statusInfo": [],
    "notes": {
      "body": null,
      "footnotes": null,
      "documentaryFootnotes": "<P><BR /> <pre xml:space=\"preserve\">(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)<BR />(+++ \u00c4nderungsvorschrift - kein Textnachweis +++)<BR /> <BR />Das G wurde als Artikel 1 des G v. 27.4.2026 I Nr. 119 vom Bundestag mit <BR />Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 10 Abs. 1 dieses G <BR />mit Ausnahme des \u00a7 8 Abs. 5 am 1.5.2026 in Kraft getreten. \u00a7 8 Abs. 5 tritt <BR />gem. Art. 10 Abs. 3 dieses G am 1.1.2028 in Kraft.<BR /><BR /></pre></P>"
    },
    "attachments": {},
    "contents": [
      {
        "type": "article",
        "id": "BJNR0770B0026BJNE000100000",
        "name": "Inhaltsverzeichnis",
        "title": null,
        "parent": null,
        "body": "<Ident Class=\"S5\">Inhalts\u00fcbersicht</Ident><table colsep=\"0\" frame=\"none\" pgwide=\"1\" rowsep=\"0\" tocentry=\"%yes;\"><tgroup align=\"left\" char=\"\" charoff=\"50\" cols=\"2\"><colspec colname=\"col1\" colnum=\"1\" colwidth=\"10*\" /><colspec colname=\"col2\" colnum=\"2\" colwidth=\"155*\" /><tbody valign=\"top\"><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 1</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Anwendungsbereich</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 2</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Begriffsbestimmungen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 3</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Tariftreueversprechen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 4</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Anspruch auf Gew\u00e4hrung der verbindlichen Arbeitsbedingungen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 5</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Rechtsverordnung zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen; Verordnungserm\u00e4chtigung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 6</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Clearingstelle; Verordnungserm\u00e4chtigung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 7</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Aufhebung der festgesetzten Arbeitsbedingungen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 8</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Kontrollen; Verordnungserm\u00e4chtigung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 9</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Nachweispflicht</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 10</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Zertifizierungsverfahren; Verordnungserm\u00e4chtigung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 11</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Zivilrechtliche Sanktionen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 12</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Nachunternehmerhaftung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 13</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Feststellung von Verst\u00f6\u00dfen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 14</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Fakultativer Ausschlussgrund</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 15</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Gerichtsstand</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 16</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">\u00dcbergangsregelung</entry></row></tbody></tgroup></table>",
        "footnotes": null,
        "documentaryFootnotes": null
      },
      {
        "type": "article",
        "id": "BJNR0770B0026BJNE000200000",
        "name": "\u00a7 1",
        "title": "Anwendungsbereich",
        "parent": null,
        "body": "<P>(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des \u00a7 14 ab einem gesch\u00e4tzten Auftragswert oder Vertragswert von <NB>50\u00a0000\u00a0Euro</NB> ohne Umsatzsteuer f\u00fcr die Vergabe und Ausf\u00fchrung \u00f6ffentlicher Bau- und Dienstleistungsauftr\u00e4ge im Sinne von \u00a7 103 Absatz 1, 3 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen sowie f\u00fcr die Vergabe und Ausf\u00fchrung von Konzessionen im Sinne von \u00a7 105 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen, wenn diese \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4ge oder Konzessionen vergeben werden <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>durch den Bund;</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>durch \u00f6ffentliche Auftraggeber im Sinne des \u00a7 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen, Sektorenauftraggeber im Sinne des \u00a7 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen in Verbindung mit \u00a7 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen und Konzessionsgeber im Sinne des \u00a7 101 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen in Verbindung mit \u00a7 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen, sofern der Bund die Beteiligung \u00fcberwiegend verwaltet oder die sonstige Finanzierung \u00fcberwiegend gew\u00e4hrt hat oder \u00fcber die Leitung \u00fcberwiegend die Aufsicht aus\u00fcbt oder die Mitglieder des zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung oder zur Aufsicht berufenen Organs \u00fcberwiegend bestimmt hat;</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>durch Sektorenauftraggeber im Sinne des \u00a7 100 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen und Konzessionsgeber im Sinne des \u00a7 101 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen, sofern der Bund auf sie einen beherrschenden Einfluss aus\u00fcbt; ein beherrschender Einfluss liegt vor, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Auftraggebers besitzt oder \u00fcber die Mehrheit der mit den Anteilen des Auftraggebers verbundenen Stimmrechte verf\u00fcgt oder mehr als die H\u00e4lfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers bestellen kann;</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>durch \u00f6ffentliche Auftraggeber im Sinne des \u00a7 99 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen, sofern der Bund die Mittel \u00fcberwiegend bewilligt hat;</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>im Rahmen der Organleihe f\u00fcr den Bund;</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>durch Auftraggeber im Sinne von \u00a7 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen, die nach den Nummern 2 bis 5 dem Bund zuzurechnen und bei entsprechender Anwendung der Nummern 2 bis 5 gleichzeitig einem Land zuzurechnen sind.</LA></DD></DL>Die Rechtsvorschriften zur Sch\u00e4tzung des Auftragswertes in den aufgrund des \u00a7 113 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen jeweils erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.</P><P>(2) Dieses Gesetz gilt nicht <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>f\u00fcr die Vergabe und Ausf\u00fchrung verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge im Sinne von \u00a7 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen;</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>f\u00fcr die Vergabe und Ausf\u00fchrung \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge sowie Konzessionen durch ein Land im Rahmen der Auftragsverwaltung f\u00fcr den Bund und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>f\u00fcr Vergabeverfahren \u00fcber \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge sowie Konzessionen zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr, die bis zum 31. Dezember 2032 eingeleitet worden sind.</LA></DD></DL></P><P>(3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des \u00a7 14 nur, soweit die jeweilige Leistung zur Ausf\u00fchrung des \u00f6ffentlichen Auftrags oder der Konzession innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.</P><P>(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen oder andere Rechtsvorschriften des Bundes Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen vorsehen.</P><P>(5) Liegt der gesch\u00e4tzte Auftrags- oder Vertragswert \u00f6ffentlicher Bau- und Dienstleistungsauftr\u00e4ge oder Konzessionen unterhalb der in \u00a7 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte, so gilt dieses Gesetz nur, soweit die betroffenen Auftraggeber oder Konzessionsgeber nach den ma\u00dfgeblichen vergabe- oder haushaltsrechtlichen Vorgaben des Bundes oder der L\u00e4nder zur Durchf\u00fchrung eines Vergabeverfahrens verpflichtet sind. Abweichend von Satz 1 gilt dieses Gesetz entsprechend f\u00fcr Direktauftr\u00e4ge ab einem gesch\u00e4tzten Auftragswert von 100\u00a0000 Euro ohne Umsatzsteuer der Sicherheitsbeh\u00f6rden f\u00fcr Bau- und Dienstleistungen, welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung, der Inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen. \u00a7 129 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen gilt f\u00fcr Vergabeverfahren nach Satz 1 entsprechend.</P><P>(6) Auf Rahmenvereinbarungen im Sinne des \u00a7 103 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen ist dieses Gesetz entsprechend anwendbar.</P><P>(7) Sollen \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge oder Konzessionen gemeinsam mit Auftraggebern der L\u00e4nder oder anderer Staaten vergeben werden, soll mit diesen eine Einigung \u00fcber die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes angestrebt werden. Kommt keine Einigung zustande, kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgewichen werden.</P>",
        "footnotes": null,
        "documentaryFootnotes": null
      },
      {
        "type": "article",
        "id": "BJNR0770B0026BJNE000300000",
        "name": "\u00a7 2",
        "title": "Begriffsbestimmungen",
        "parent": null,
        "body": "<P>(1) Bundesauftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind Auftraggeber im Sinne des \u00a7 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge, Rahmenvereinbarungen und Konzessionen, die in den Anwendungsbereich nach \u00a7 1 fallen.</P><P>(2) Auftragnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die Auftragnehmer und Konzessionsnehmer der Bundesauftraggeber.</P>",
        "footnotes": null,
        "documentaryFootnotes": null
      },
      {
        "type": "article",
        "id": "BJNR0770B0026BJNE000400000",
        "name": "\u00a7 3",
        "title": "Tariftreueversprechen",
        "parent": null,
        "body": "<P>(1) Bundesauftraggeber geben einem Auftragnehmer als Ausf\u00fchrungsbedingung verbindlich vor, dass er den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern f\u00fcr die Dauer, in der sie in Ausf\u00fchrung des \u00f6ffentlichen Auftrags oder der Konzession t\u00e4tig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen gew\u00e4hren muss, die die jeweils einschl\u00e4gige Rechtsverordnung nach \u00a7 5 festsetzt.</P><P>(2) Bundesauftraggeber geben einem Auftragnehmer als Ausf\u00fchrungsbedingung verbindlich vor, von Nachunternehmern und von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Ma\u00dfnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragte Verleiher ihre Pflichten nach \u00a7 4 Absatz 1 und 3 erf\u00fcllen. Nicht als Nachunternehmer gelten unmittelbare und mittelbare Zulieferer im Sinne von \u00a7 2 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit den Abs\u00e4tzen 7 und 8 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, soweit der Zulieferer keine eigene Verpflichtung des Auftragnehmers erf\u00fcllt. Verleiher im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach \u00a7 1 Absatz 1 des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes.</P>",
        "footnotes": null,
        "documentaryFootnotes": null
      },
      {
        "type": "article",
        "id": "BJNR0770B0026BJNE000500000",
        "name": "\u00a7 4",
        "title": "Anspruch auf Gew\u00e4hrung der verbindlichen Arbeitsbedingungen",
        "parent": null,
        "body": "<P>(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern f\u00fcr die Dauer, in der diese in Ausf\u00fchrung des \u00f6ffentlichen Auftrags oder der Konzession t\u00e4tig sind, mindestens die einschl\u00e4gigen, in einer Rechtsverordnung nach \u00a7\u00a05 f\u00fcr die betroffene Branche festgesetzten Arbeitsbedingungen zu gew\u00e4hren. Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer vom Auftragnehmer oder einem Nachunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzt und dabei mit T\u00e4tigkeiten besch\u00e4ftigt, die in den Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach \u00a7\u00a05 fallen, hat der Verleiher mindestens die in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gew\u00e4hren.</P><P>(2) Ein Verzicht auf Anspr\u00fcche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nach Absatz 1 ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zul\u00e4ssig. Die Verwirkung von Anspr\u00fcchen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen f\u00fcr die Geltendmachung der Anspr\u00fcche nach Absatz 1 k\u00f6nnen ausschlie\u00dflich in dem der Rechtsverordnung nach \u00a7\u00a05 zugrunde liegenden Tarifvertrag geregelt werden.</P><P>(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die sie im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach \u00a7 5 zur Leistungserbringung einsetzen, sp\u00e4testens am 15. des auf den Tag der ersten T\u00e4tigkeit in Ausf\u00fchrung des Auftrags oder der Konzession folgenden Monats schriftlich oder in Textform dar\u00fcber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschl\u00e4gigen Arbeitsbedingungen haben. Die Bundesauftraggeber stellen Auftragnehmern einen Vordruck f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Pflicht nach Satz 1 zur Verf\u00fcgung.</P>",
        "footnotes": null,
        "documentaryFootnotes": null
      },
      {
        "type": "article",
        "id": "BJNR0770B0026BJNE000600000",
        "name": "\u00a7 5",
        "title": "Rechtsverordnung zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen; Verordnungserm\u00e4chtigung",
        "parent": null,
        "body": "<P>(1) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf Antrag einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern die f\u00fcr die Ausf\u00fchrung \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge und Konzessionen geltenden Arbeitsbedingungen eines von der Antragstellerin mit einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Vereinigung von Arbeitgebern abgeschlossenen Tarifvertrags festzusetzen, es sei denn, ein \u00f6ffentliches Interesse am Erlass der Rechtsverordnung ist ausnahmsweise nicht gegeben. Arbeitsbedingungen nach Satz 1 sind <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die Entlohnung im Sinne des \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit \u00a7 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>der bezahlte Mindestjahresurlaub im Sinne des \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>die H\u00f6chstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten im Sinne des \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.</LA></DD></DL>Soweit eine tarifliche Arbeitsbedingung gem\u00e4\u00df Satz 2 in eine Rechtsverordnung \u00fcbernommen wird, bleibt die Arbeitsbedingung unver\u00e4ndert. Die Arbeitsbedingungen nach Satz 2 Nummer 2 und 3 d\u00fcrfen nicht f\u00fcr Auftr\u00e4ge oder Konzessionen festgesetzt werden, f\u00fcr die eine Auftragsdauer von nicht mehr als zwei Monaten vereinbart oder gesch\u00e4tzt worden ist. Satz 4 gilt bei Einsatz von Nachunternehmern oder Verleihern entsprechend f\u00fcr die vereinbarte oder gesch\u00e4tzte Dauer des Unterauftrags und bei losweiser Vergabe entsprechend f\u00fcr die vereinbarte oder gesch\u00e4tzte Dauer des Loses. Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales hat bei seiner Entscheidung im Rahmen einer Gesamtabw\u00e4gung die Stellungnahmen nach Absatz 4 und die Empfehlungen nach \u00a7 6 Absatz 2 zu ber\u00fccksichtigen. Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales bestimmt unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in der Rechtsverordnung, die Arbeitsbedingungen welcher Tarifvertr\u00e4ge f\u00fcr Auftragnehmer, Nachunternehmer und Verleiher mit Sitz im Ausland r\u00e4umlich einschl\u00e4gig sind.</P><P>(1a) Wird in einer Branche erstmals ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt, erl\u00e4sst das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales die Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie.</P><P>(2) Sind in einer Branche Arbeitsbedingungen nach Absatz 1 Satz 2 in mehreren Tarifvertr\u00e4gen mit unterschiedlichen r\u00e4umlichen Geltungsbereichen geregelt, sollen die in den Tarifvertr\u00e4gen geregelten Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung zusammengefasst werden. Die von einer Rechtsverordnung erfassten Arbeitsbedingungen ver\u00f6ffentlicht das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales im Internet.</P><P>(3) Liegen Antr\u00e4gen nach Absatz 1 nicht inhaltsgleiche Tarifvertr\u00e4ge verschiedener Tarifvertragsparteien mit sich \u00fcberschneidenden r\u00e4umlichen, fachlichen und pers\u00f6nlichen Geltungsbereichen zugrunde, setzt das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales die Arbeitsbedingungen des repr\u00e4sentativeren Tarifvertrags in einer Rechtsverordnung nach Ber\u00fccksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 4 und der Empfehlungen nach \u00a7 6 Absatz 2 fest. \u00a7 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ist entsprechend anzuwenden.</P><P>(4) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales den in den Geltungsbereich fallenden Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien der Tarifvertr\u00e4ge mit sich \u00fcberschneidenden r\u00e4umlichen, fachlichen und pers\u00f6nlichen Geltungsbereichen sowie den Spitzenorganisationen im Sinne des \u00a7 12 des Tarifvertragsgesetzes und den parit\u00e4tisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen f\u00fcr den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung. Die zur Stellungnahme Berechtigten k\u00f6nnen die Empfehlung der Clearingstelle nach \u00a7 6 Absatz 2 verlangen.</P><P>(5) Hat das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann ein Antrag nach Absatz 1 f\u00fcr einen Tarifvertrag einer anderen Tarifvertragspartei, dessen Geltungsbereich sich mit dem r\u00e4umlichen, fachlichen und pers\u00f6nlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung \u00fcberschneidet, erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Verk\u00fcndung der Rechtsverordnung gestellt werden. Absatz 4 ist bei einem Antrag nach Satz 1 entsprechend anzuwenden.</P><P>(6) Werden die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgesetzten Arbeitsbedingungen durch einen nachfolgenden Tarifvertrag derselben Tarifvertragsparteien ge\u00e4ndert, macht das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales die ge\u00e4nderten Arbeitsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt.</P><P>(7) Eine nach dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung gilt, sofern nichts anderes geregelt ist, bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung durch das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales nach \u00a7 7 fort.</P>",
        "footnotes": null,
        "documentaryFootnotes": null
      },
      {
        "type": "article",
        "id": "BJNR0770B0026BJNE000700000",
        "name": "\u00a7 6",
        "title": "Clearingstelle; Verordnungserm\u00e4chtigung",
        "parent": null,
        "body": "<P>(1) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales errichtet eine Clearingstelle, die aus je drei Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach \u00a7\u00a012 des Tarifvertragsgesetzes besteht.</P><P>(2) Die Clearingstelle gibt auf Verlangen der zur Stellungnahme Berechtigten nach \u00a7 5 Absatz 4 Satz 2 eine Empfehlung dar\u00fcber ab, ob und mit welchem Inhalt eine Rechtsverordnung nach \u00a7 5 erlassen werden soll.</P><P>(3) Ein Beschluss \u00fcber eine Empfehlung der Clearingstelle kommt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder zustande. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss nicht zustande, kann die Clearingstelle mehrere Empfehlungen abgeben.</P><P>(4) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die n\u00e4heren Einzelheiten, einschlie\u00dflich der Errichtung der Clearingstelle, der Bestellung ihrer Mitglieder und der Beschlussfassung durch die Clearingstelle, zu regeln.</P>",
        "footnotes": null,
        "documentaryFootnotes": null
      },
      {
        "type": "article",
        "id": "BJNR0770B0026BJNE000800000",
        "name": "\u00a7 7",
        "title": "Aufhebung der festgesetzten Arbeitsbedingungen",
        "parent": null,
        "body": "<P>(1) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales hebt eine nach \u00a7 5 erlassene Rechtsverordnung auf, soweit <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>ein Antrag auf Festsetzung von Arbeitsbedingungen eines Tarifvertrags vorliegt, dessen Geltungsbereich sich mit dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags \u00fcberschneidet, dessen Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung nach \u00a7 5 festgesetzt sind, und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>der Tarifvertrag, der Gegenstand des Antrags ist, nach \u00a7 5 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit \u00a7 5 Absatz 4 als der repr\u00e4sentativere Tarifvertrag festgestellt wird.</LA></DD></DL></P><P>(2) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales hebt eine nach \u00a7 5 erlassene Rechtsverordnung auf, soweit die in der Rechtsverordnung festgesetzten Arbeitsbedingungen nicht mehr Gegenstand des Tarifvertrags oder eines nachfolgenden Tarifvertrags sind.</P><P>(3) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales hebt eine Rechtsverordnung auf, soweit die Aufhebung im \u00f6ffentlichen Interesse geboten erscheint.</P>",
        "footnotes": null,
        "documentaryFootnotes": null
      },
      {
        "type": "article",
        "id": "BJNR0770B0026BJNE000900000",
        "name": "\u00a7 8",
        "title": "Kontrollen; Verordnungserm\u00e4chtigung",
        "parent": null,
        "body": "<P>(1) Es wird eine Pr\u00fcfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingerichtet; dadurch entstehende Kosten werden ihr vom Bund erstattet.</P><P>(2) Die Pr\u00fcfstelle Bundestariftreue kontrolliert, ob ein Auftragnehmer sein Tariftreueversprechen nach \u00a7 3 wahrt und ein Arbeitgeber seine Pflichten nach \u00a7\u00a04 Absatz 1 und 3 erf\u00fcllt, wenn der Pr\u00fcfstelle Bundestariftreue hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr einen Versto\u00df eines Auftragnehmers gegen die Einhaltung des Tariftreueversprechens nach \u00a7 3 oder f\u00fcr einen Versto\u00df eines Arbeitgebers gegen die Einhaltung seiner Pflichten nach \u00a7 4 Absatz 1 und 3 vorliegen, insbesondere aufgrund von Hinweisen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie sonstiger Dritter. Die Bundesauftraggeber teilen der Pr\u00fcfstelle Bundestariftreue ihnen vorliegende oder bekanntgewordene Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1 unverz\u00fcglich mit.</P><P>(3) Die Bundesauftraggeber sind verpflichtet, der Pr\u00fcfstelle Bundestariftreue diejenigen Vergabeunterlagen \u00fcber vergebene \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge und Konzessionen zu \u00fcbermitteln, die f\u00fcr eine Kontrolle nach Absatz 2 erforderlich sind. Die Pr\u00fcfstelle Bundestariftreue teilt den Bundesauftraggebern das Ergebnis ihrer Kontrollen mit und spricht eine Handlungsempfehlung aus.</P><P>(4) Die Bundesauftraggeber sowie die Pr\u00fcfstelle Bundestariftreue d\u00fcrfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchf\u00fchrung von Kontrollen nach den Abs\u00e4tzen 2 und 3 erforderlich ist. Dies umfasst auch die \u00dcbermittlung der f\u00fcr die Kontrolle erforderlichen personenbezogenen Daten zwischen den Bundesauftraggebern und der Pr\u00fcfstelle Bundestariftreue.</P><P>(5) (zuk\u00fcnftig in Kraft)</P><P>(6) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die n\u00e4heren Einzelheiten in Bezug auf die Organisation, die Aufgaben, die Art und Weise der Durchf\u00fchrung der Kontrollen und die vertraglich durch die Bundesauftraggeber zu vereinbarenden Kontrollrechte der Pr\u00fcfstelle Bundestariftreue zu bestimmen.</P>",
        "footnotes": null,
        "documentaryFootnotes": "<P>(+++ \u00a7 8 Abs. 5: Tritt gem. Art. 10 Abs. 3 G v. 27.04.2026 I  Nr. 119 am 01.01.2028 in Kraft +++)</P>"
      },
      {
        "type": "article",
        "id": "BJNR0770B0026BJNE001000000",
        "name": "\u00a7 9",
        "title": "Nachweispflicht",
        "parent": null,
        "body": "<P>Der Bundesauftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass der Auftragnehmer sein Tariftreueversprechen nach \u00a7 3 einh\u00e4lt, und die Unterlagen auf Anforderung der Pr\u00fcfstelle Bundestariftreue vorzulegen.</P>",
        "footnotes": null,
        "documentaryFootnotes": null
      },
      {
        "type": "article",
        "id": "BJNR0770B0026BJNE001100000",
        "name": "\u00a7 10",
        "title": "Zertifizierungsverfahren; Verordnungserm\u00e4chtigung",
        "parent": null,
        "body": "<P>(1) Die Pflichten zum Nachweis der Einhaltung des Tariftreueversprechens nach \u00a7\u00a09 gelten nicht f\u00fcr Auftragnehmer, wenn diese jeweils ein geeignetes Zertifikat einer der in den Vergabeverordnungen genannten Pr\u00e4qualifizierungsstellen vorlegen. Das Zertifikat erhalten Auftragnehmer, Nachunternehmer oder Verleiher, die nach \u00a7 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes tarifgebunden sind oder die an eine kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinie gebunden sind. Soweit deren Tarifvertr\u00e4ge oder deren kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien zuungunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der einschl\u00e4gigen Rechtsverordnung abweichen, wird das Zertifikat mit dem Ausweis der Abweichung erteilt. Andere Auftragnehmer, Nachunternehmer oder Verleiher erhalten das Zertifikat, wenn sie nachweisen, dass sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens Arbeitsbedingungen der einschl\u00e4gigen Rechtsverordnung nach \u00a7 5 gew\u00e4hren.</P><P>(2) Ein Auftragnehmer kann die Pflicht zur Sicherstellung nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 insbesondere dadurch erf\u00fcllen, dass er sich von Nachunternehmern oder von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern ein Zertifikat im Sinne des Absatzes 1 vorlegen l\u00e4sst. Die Zertifizierung nach Absatz 1 l\u00e4sst das Kontrollrecht der Pr\u00fcfstelle Bundestariftreue nach \u00a7 8 Absatz 2 unber\u00fchrt.</P><P>(3) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates n\u00e4her zu bestimmen, welche Anforderungen an die Eignung eines Zertifikates nach Absatz 1 zu stellen sind und wie das Verfahren zur Ausstellung des Zertifikats durchzuf\u00fchren ist.</P>",
        "footnotes": null,
        "documentaryFootnotes": null
      },
      {
        "type": "article",
        "id": "BJNR0770B0026BJNE001200000",
        "name": "\u00a7 11",
        "title": "Zivilrechtliche Sanktionen",
        "parent": null,
        "body": "<P>(1) Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vertragsstrafe in H\u00f6he von maximal 1 Prozent, bei mehreren Verst\u00f6\u00dfen maximal 10 Prozent des Auftragswertes, vereinbaren; diese ist verwirkt, wenn die Pr\u00fcfstelle Bundestariftreue einen Versto\u00df nach \u00a7 13 festgestellt hat. Der Bundesauftraggeber muss die verwirkte Vertragsstrafe nach Satz 1 nicht vor Ende der Auftragsausf\u00fchrung geltend machen.</P><P>(2) Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer f\u00fcr F\u00e4lle des Absatzes 1 ein Recht zur au\u00dferordentlichen fristlosen K\u00fcndigung des Auftragsverh\u00e4ltnisses vereinbaren.</P>",
        "footnotes": null,
        "documentaryFootnotes": null
      },
      {
        "type": "article",
        "id": "BJNR0770B0026BJNE001300000",
        "name": "\u00a7 12",
        "title": "Nachunternehmerhaftung",
        "parent": null,
        "body": "<P>Ein Auftragnehmer, der zur Ausf\u00fchrung des Bau- oder Dienstleistungsauftrags oder der Konzession einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Leistungen beauftragt, haftet f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Zahlungspflicht nach \u00a7 4 Absatz 1 in Verbindung mit \u00a7 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dieses Unternehmers, weiterer Nachunternehmer oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer B\u00fcrge. Die Entlohnung nach \u00a7\u00a05 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 umfasst f\u00fcr die Haftung des Auftragnehmers im Sinne des Satzes 1 nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beitr\u00e4ge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsf\u00f6rderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt). Die Haftung nach Satz 1 entf\u00e4llt, soweit und solange der Auftragnehmer die Einhaltung der einschl\u00e4gigen Rechtsverordnung nach \u00a7\u00a05 durch den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher mittels einer Zertifizierung nach \u00a7\u00a010 Absatz\u00a01 nachweist und wenn nicht \u00fcber das Verm\u00f6gen des Nachunternehmers oder eines von diesem beauftragten Verleihers das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet ist.</P>",
        "footnotes": null,
        "documentaryFootnotes": null
      },
      {
        "type": "article",
        "id": "BJNR0770B0026BJNE001400000",
        "name": "\u00a7 13",
        "title": "Feststellung von Verst\u00f6\u00dfen",
        "parent": null,
        "body": "<P>(1) Die Pr\u00fcfstelle Bundestariftreue stellt durch Verwaltungsakt einen Versto\u00df fest, wenn <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>ein Arbeitgeber in erheblichem Ma\u00dfe gegen seine Pflichten nach \u00a7 4 Absatz 1 oder 3 versto\u00dfen hat,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>ein Auftragnehmer in erheblichem Ma\u00dfe <DL Type=\"alpha\"><DT>a)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>gegen seine Pflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Absatz 2 versto\u00dfen hat oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>gegen eine in \u00a7 9 genannte Pflicht versto\u00dfen hat.</LA></DD></DL></LA></DD></DL></P><P>(2) Die Feststellung eines Versto\u00dfes nach Absatz 1 erfolgt nur, wenn der Versto\u00df durch vors\u00e4tzliches oder fahrl\u00e4ssiges Verhalten einer nat\u00fcrlichen Person verursacht wurde, das dem Arbeitgeber oder dem Auftragnehmer zuzurechnen ist. Ein Zurechnungszusammenhang im Sinne des Satzes 1 besteht, wenn die nat\u00fcrliche Person als Verantwortliche f\u00fcr die Leitung des Unternehmens des Arbeitgebers oder Auftragnehmers gehandelt hat, wozu auch die \u00dcberwachung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung oder die sonstige Aus\u00fcbung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung geh\u00f6rt.</P><P>(3) Die Feststellung eines Versto\u00dfes nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn seit Ende der Leistungspflicht drei Jahre verstrichen sind.</P><P>(4) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit und Zweckm\u00e4\u00dfigkeit eines Verwaltungsakts nach Absatz 1 in einem Vorverfahren zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Beh\u00f6rde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ist auch f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Widerspruch zust\u00e4ndig.</P>",
        "footnotes": null,
        "documentaryFootnotes": null
      },
      {
        "type": "article",
        "id": "BJNR0770B0026BJNE001500000",
        "name": "\u00a7 14",
        "title": "Fakultativer Ausschlussgrund",
        "parent": null,
        "body": "<P>(1) Auftraggeber nach \u00a7 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen sollen unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschlie\u00dfen, wenn nach \u00a7\u00a013 Absatz\u00a01 ein Versto\u00df unanfechtbar festgestellt wurde. \u00a7 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen gilt entsprechend.</P><P>(2) Wenn ein Unternehmen, bei dem der Ausschlussgrund nach Absatz 1 Satz 1 vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsma\u00dfnahmen nach \u00a7\u00a0125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen ergriffen hat, darf das Unternehmen h\u00f6chstens drei Jahre ab Beendigung des durch den Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 festgestellten Versto\u00dfes von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.</P>",
        "footnotes": null,
        "documentaryFootnotes": null
      },
      {
        "type": "article",
        "id": "BJNR0770B0026BJNE001600000",
        "name": "\u00a7 15",
        "title": "Gerichtsstand",
        "parent": null,
        "body": "<P>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Anwendungsbereich dieses Gesetzes besch\u00e4ftigt sind oder waren, k\u00f6nnen eine auf den Zeitraum der Besch\u00e4ftigung im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bezogene Klage auf Erf\u00fcllung der Verpflichtungen nach \u00a7 4 Absatz 1 und 3 sowie \u00a7 12 und entsprechender Ersatzanspr\u00fcche auch vor einem deutschen Gericht f\u00fcr Arbeitssachen erheben.</P>",
        "footnotes": null,
        "documentaryFootnotes": null
      },
      {
        "type": "article",
        "id": "BJNR0770B0026BJNE001700000",
        "name": "\u00a7 16",
        "title": "\u00dcbergangsregelung",
        "parent": null,
        "body": "<P>Dieses Gesetz ber\u00fchrt keine Vergabeverfahren, die bis zum 1. Mai 2026 eingeleitet worden sind.</P>",
        "footnotes": null,
        "documentaryFootnotes": null
      }
    ]
  }
}
