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    "type": "law",
    "id": "BJNR0540B0026",
    "firstPublished": "2026-03-29",
    "sourceTimestamp": "20260401215527",
    "titleShort": "Wasserstoffbeschleunigungsgesetz",
    "titleLong": "Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von Erzeugung, Speicherung, Import und Transport von Wasserstoff<FnR ID=\"F835971_01_BJNR0540B0026\" />",
    "abbreviation": "WasserstoffBG",
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    "publicationInfo": [
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        "reference": "2026, Nr. 84",
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      "footnotes": "<Footnote FnZ=\"*\" Group=\"column\" ID=\"F835971_01_BJNR0540B0026\" Pos=\"normal\"><noindex>Dieses Gesetz dient der Umsetzung der <DL Font=\"normal\" Type=\"Dash\"><DT>\u2013</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur \u00c4nderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die F\u00f6rderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023),</LA></DD><DT>\u2013</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften f\u00fcr die Anwendung der Nachpr\u00fcfungsverfahren im Rahmen der Vergabe \u00f6ffentlicher Liefer- und Bauauftr\u00e4ge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) ge\u00e4ndert worden ist,</LA></DD><DT>\u2013</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften f\u00fcr die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften \u00fcber die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) ge\u00e4ndert worden ist,</LA></DD><DT>\u2013</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Richtlinie 2009/81/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 \u00fcber die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauftr\u00e4ge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur \u00c4nderung der Richtlinien <NB>2004/17/EG</NB> und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76; L 192 vom 21.7.2022, S. 36), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 (ABl. L, 2023/2510, 16.11.2023) ge\u00e4ndert worden ist,</LA></DD><DT>\u2013</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Richtlinie 2014/23/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 \u00fcber die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 (ABl. L, 2023/2497, 16.11.2023) ge\u00e4ndert worden ist,</LA></DD><DT>\u2013</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Richtlinie 2014/24/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 \u00fcber die \u00f6ffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65; L 410 vom 18.11.2021, S. 200; L 192 vom 21.7.2022, S. 39; L, <NB>2023/90063,</NB> 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023) ge\u00e4ndert worden ist,</LA></DD><DT>\u2013</DT><DD Font=\"normal\"><LA Size=\"normal\">Richtlinie 2014/25/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 \u00fcber die Vergabe von Auftr\u00e4gen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023) ge\u00e4ndert worden ist.</LA></DD></DL></noindex></Footnote>",
      "documentaryFootnotes": "<P><BR /> <pre xml:space=\"preserve\">(+++ Textnachweis ab: 2.4.2026 +++)<BR />(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:<BR />     Umsetzung der<BR />        EURL 2023/2413          (CELEX Nr: 32023L2413)<BR />        EWGRL 665/89            (CELEX Nr: 32089L0665)<BR />        EWGRL 13/92             (CELEX Nr: 32092L0013)<BR />        EGRL 81/2009            (CELEX Nr: 32081L0081)<BR />        EURL 23/2014            (CELEX Nr: 32014L0023)<BR />        EURL 24/2014            (CELEX Nr: 32014L0024)<BR />        EURL 25/2014            (CELEX Nr: 32014L0025) +++)<BR /><BR /></pre>Das G wurde als Artikel 1 des G v. 29.3.2025 I Nr. 84 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 9 dieses G am 2.4.2026 in Kraft.</P>"
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        "body": "<TOC><table colsep=\"0\" frame=\"none\" pgwide=\"1\" rowsep=\"0\" tocentry=\"%yes;\"><tgroup align=\"left\" char=\"\" charoff=\"50\" cols=\"2\"><colspec colname=\"col1\" colnum=\"1\" colwidth=\"10*\" /><colspec colname=\"col2\" colnum=\"2\" colwidth=\"155*\" /><tbody valign=\"top\"><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 1</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Zweck und Ziel des Gesetzes</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 2</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Anwendungsbereich</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 3</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Begriffsbestimmungen</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 4</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">\u00dcberragendes \u00f6ffentliches Interesse</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 5</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Ma\u00dfgabe f\u00fcr \u00a7 16 des Gesetzes \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 6</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Beschleunigtes Vergabeverfahren</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 7</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Beschleunigtes Nachpr\u00fcfungsverfahren</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 8</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Rechtsbehelfe</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 9</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">Sachliche Zust\u00e4ndigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts</entry></row><row><entry VJ=\"1\" colname=\"col1\">\u00a7 10</entry><entry VJ=\"1\" colname=\"col2\">\u00dcbergangsregelungen</entry></row></tbody></tgroup></table></TOC>",
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        "title": "Zweck und Ziel des Gesetzes",
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        "body": "<P>Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen f\u00fcr den vereinfachten und beschleunigten Auf- und Ausbau einer Infrastruktur f\u00fcr die Erzeugung, die Speicherung, den Import und den Transport von Wasserstoff. Dieses Gesetz soll insbesondere zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele einen zentralen Beitrag zum Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft leisten. Ziel ist es, die Versorgung mit Wasserstoff sicherzustellen.</P>",
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        "body": "<P>(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs und der \u00c4nderung folgender Anlagen und Leitungen, einschlie\u00dflich der jeweils dazugeh\u00f6rigen Nebenanlagen: <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Anlage zur Speicherung von Wasserstoff,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Anlage zum Import von Wasserstoff,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Anlage zum Import von Ammoniak,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Anlage zum Import von fl\u00fcssigen organischen Wasserstofftr\u00e4gern,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Anlage zum Import von Methanol,</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Anlage zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten und fl\u00fcssigen organischen Wasserstofftr\u00e4gern zu Wasserstoff,</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff,</LA></DD><DT>10.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Anlage zur Erzeugung oder zum Import von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,</LA></DD><DT>11.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Wasserstoffleitung,</LA></DD><DT>12.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Verdichter, der f\u00fcr den Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach den Nummern 1 bis 11, 15 bis 18 oder zur Bef\u00fcllung von Wasserstofftrailern erforderlich ist,</LA></DD><DT>13.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Dampf- oder Wasserleitung, die f\u00fcr den Betrieb von Anlagen nach den Nummern 1 bis 10, 15 und 16 erforderlich ist,</LA></DD><DT>14.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Stromleitung, die eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit dem Standort einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, 15 und 16 zum Zweck der direkten Versorgung verbindet,</LA></DD><DT>15.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff unter Nutzung einer Anlage zur Abscheidung von Kohlendioxid,</LA></DD><DT>16.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Anlage zur Hydrierung von fl\u00fcssigen organischen Wasserstofftr\u00e4gern,</LA></DD><DT>17.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Gasversorgungsleitung, die auf Wasserstoff umgestellt wird und</LA></DD><DT>18.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>Gasversorgungsleitung, die im best\u00e4tigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach \u00a7 15c Absatz 2 Satz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. M\u00e4rz 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) ge\u00e4ndert worden ist, oder im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach \u00a7\u00a028q Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes als zus\u00e4tzliche Ausbauma\u00dfnahmen im Fernleitungsnetz ausgewiesen worden ist.</LA></DD></DL></P><P>(2) Dieses Gesetz ist zudem anzuwenden auf die Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge und Konzessionen f\u00fcr die in Absatz 1 aufgef\u00fchrten Anlagen oder Leitungen.</P>",
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        "title": "Begriffsbestimmungen",
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        "body": "<P>Im Sinne dieses Gesetzes ist: <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>\u201eAnlage zum Import von Ammoniak\u201c eine Anlage zur Einfuhr von verfl\u00fcssigtem Ammoniak und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>\u201eAnlage zum Import von fl\u00fcssigen organischen Wasserstofftr\u00e4gern\u201c eine Anlage zur Einfuhr von fl\u00fcssigen organischen Wasserstofftr\u00e4gern und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung oder Lagerung,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>\u201eAnlage zum Import von Methanol\u201c eine Anlage zur Einfuhr von verfl\u00fcssigtem Methanol und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>\u201eAnlage zum Import von Wasserstoff\u201c eine Anlage zur Einfuhr von Wasserstoff und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>\u201eAnlage zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs\u201c eine Anlage, die mittels Einsatzes von Strom aus erneuerbaren Quellen und entsprechend der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten der Europ\u00e4ischen Union gasf\u00f6rmige, fl\u00fcssige oder feste synthetische Kraftstoffe herstellt,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>\u201eAnlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen\u201c eine Anlage, die aus Rest- und Abfallstoffen nach der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der Fassung vom 18. Oktober 2024 Wasserstoff produziert,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>\u201eAnlage zur Konditionierung von Wasserstoff\u201c eine Anlage, welche den Druck, die Reinheit oder den Aggregatzustand von Wasserstoff \u00e4ndert,</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>\u201eAnlage zur Speicherung von Wasserstoff\u201c <DL Type=\"alpha\"><DT>a)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>eine Anlage, die der oberirdischen Speicherung von Wasserstoff dient, oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font=\"normal\"><LA>eine Anlage, die zum Zweck der unterirdischen Speicherung von Wasserstoff und von Gasen zur Speicherung von Wasserstoff neu zu errichten oder umzur\u00fcsten ist,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>9.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>\u201edazugeh\u00f6rige Nebenanlage\u201c eine Nebenanlage, die dem Betrieb einer Anlage oder Leitung nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 12, 15 bis 18 dient, einschlie\u00dflich Pump-, Abzweig-, \u00dcbergabe-, Absperr- oder Entlastungsstationen sowie Regel- oder Messanlagen,</LA></DD><DT>10.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>\u201eElektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff\u201c eine Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff durch elektrolytische Umwandlung von Wasser in Wasserstoff und Sauerstoff,</LA></DD><DT>11.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>\u201efl\u00fcssiger organischer Wasserstofftr\u00e4ger\u201c eine organische Verbindung, die Wasserstoff mittels einer chemischen Reaktion aufnehmen und wieder abgeben kann,</LA></DD><DT>12.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>\u201eVerdichter\u201c eine Anlage zur Komprimierung von Wasserstoff auf ein h\u00f6heres Druckniveau zur Herstellung der Transportf\u00e4higkeit von Wasserstoff.</LA></DD></DL></P>",
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        "title": "\u00dcberragendes \u00f6ffentliches Interesse",
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        "body": "<P>(1) Die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage oder Leitung nach \u00a7 2 Absatz 1 liegen bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralit\u00e4t im Jahr 2045 im \u00fcberragenden \u00f6ffentlichen Interesse und dienen der \u00f6ffentlichen Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuf\u00fchrenden Schutzg\u00fcterabw\u00e4gungen eingebracht werden.</P><P>(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf wasserrechtliche Zulassungsverfahren \u00fcber die Wasserentnahme durch Anlagen nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3, wenn durch die Wasserentnahme die \u00f6ffentliche Wasserversorgung oder der Wasserhaushalt erheblich beeintr\u00e4chtigt werden kann.</P><P>(3) Absatz 1 ist in den jeweils durchzuf\u00fchrenden Schutzg\u00fcterabw\u00e4gungen gegen\u00fcber den Belangen der Landes- und B\u00fcndnisverteidigung nicht anzuwenden.</P><P>(4) Das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie berichtet gemeinsam mit dem Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit dem Deutschen Bundestag bis zum Ablauf des 31. Oktober 2033 \u00fcber die Wirkung und die Notwendigkeit des Fortbestandes der Regelungen des Absatzes 1. Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Ma\u00dfnahmen ergibt, sollen diese vorgeschlagen werden.</P>",
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        "title": "Ma\u00dfgabe f\u00fcr \u00a7 16 des Gesetzes \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung",
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        "body": "<P>Abweichend von \u00a7\u00a016 Absatz 9 des Gesetzes \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. M\u00e4rz 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Vorhabentr\u00e4ger f\u00fcr Anlagen oder Leitungen nach \u00a7 2 Absatz 1 den UVP-Bericht ausschlie\u00dflich elektronisch vorzulegen.</P>",
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        "title": "Beschleunigtes Vergabeverfahren",
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        "body": "<P>(1) F\u00fcr eine Anlage oder Leitung nach \u00a7 2 Absatz 1 sind f\u00fcr ein Verfahren zur Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge und Konzessionen die vergaberechtlichen Vorschriften mit den Ma\u00dfgaben der Abs\u00e4tze 2 bis 4 anzuwenden, sofern die Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2030 begonnen werden.</P><P>(2) Abweichend von \u00a7 97 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, d\u00fcrfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gr\u00fcnde dies erfordern. \u00a7\u00a097 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen ist mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass das Unternehmen, das nicht \u00f6ffentlicher Auftraggeber ist und mit der Wahrnehmung oder Durchf\u00fchrung einer \u00f6ffentlichen Aufgabe betraut ist, sofern es Unterauftr\u00e4ge vergibt, nach Satz 1 zu verfahren hat.</P><P>(3) Bei der Vergabe \u00f6ffentlicher Bauauftr\u00e4ge d\u00fcrfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gr\u00fcnde dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht \u00f6ffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchf\u00fchrung einer \u00f6ffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unterauftr\u00e4ge \u00f6ffentlicher Bauauftr\u00e4ge an Dritte vergibt, nach Satz 1 zu verfahren.</P><P>(4) Abweichend von \u00a7 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen kann auf Antrag des Auftraggebers ein Vertrag nicht als von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Pr\u00fcfung aller ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte unter Ber\u00fccksichtigung des Zweckes nach \u00a7 1 und des \u00fcberragenden \u00f6ffentlichen Interesses nach \u00a7 4 zwingende Gr\u00fcnde des Allgemeininteresses dies rechtfertigen. In den F\u00e4llen des Satzes 1 hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht alternative Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit zu erlassen. Diese m\u00fcssen wirksam, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und abschreckend sein. Sie umfassen die Verh\u00e4ngung einer Geldsanktion gegen den Auftraggeber oder die Verk\u00fcrzung der Laufzeit des Vertrages.</P>",
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        "title": "Beschleunigtes Nachpr\u00fcfungsverfahren",
        "parent": null,
        "body": "<P>(1) F\u00fcr eine Anlage oder Leitung nach \u00a7 2 Absatz 1 sind f\u00fcr ein Nachpr\u00fcfungsverfahren vor der Vergabekammer sowie f\u00fcr eine sofortige Beschwerde die vergaberechtlichen Vorschriften mit den Ma\u00dfgaben der Abs\u00e4tze 2 bis 9 anzuwenden, sofern die Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2030 begonnen werden.</P><P>(2) Auf Antrag des Auftraggebers kann die Vergabekammer nach Lage der Akten entscheiden. Die m\u00fcndliche Verhandlung kann als Videoverhandlung nach \u00a7 128a der Zivilprozessordnung durchgef\u00fchrt werden. \u00a7 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen bleibt unber\u00fchrt.</P><P>(3) Bei der Auswahl der geeigneten Ma\u00dfnahmen nach \u00a7\u00a0168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen hat die Vergabekammer auch den Zweck nach \u00a7\u00a01 sowie das \u00fcberragende \u00f6ffentliche Interesse nach \u00a7 4 zu ber\u00fccksichtigen.</P><P>(4) Bei der Abw\u00e4gung nach \u00a7 169 Absatz 2 Satz 1 sowie den Entscheidungen nach \u00a7 169 Absatz 2 Satz 5 und 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen \u00fcber die vorzeitige Gestattung des Zuschlags sind zus\u00e4tzlich der Zweck nach \u00a7 1 sowie das \u00fcberragende \u00f6ffentliche Interesse nach \u00a7 4 zu ber\u00fccksichtigen. Das \u00fcberragende \u00f6ffentliche Interesse als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Verfahrens \u00fcberwiegt in der Regel die mit einer Verz\u00f6gerung der Vergabe f\u00fcr den Antragsteller verbundenen Vorteile.</P><P>(5) Abweichend von \u00a7 173 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, wenn die Vergabekammer den Antrag auf Nachpr\u00fcfung abgelehnt hat. \u00a7 173 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen findet in diesem Fall keine Anwendung.</P><P>(6) Bei der Abw\u00e4gung nach \u00a7 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen sind zus\u00e4tzlich der Zweck nach \u00a7 1 sowie das \u00fcberragende \u00f6ffentliche Interesse nach \u00a7 4 zu ber\u00fccksichtigen. Das \u00fcberragende \u00f6ffentliche Interesse als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens \u00fcberwiegt in der Regel die mit einer Verz\u00f6gerung der Vergabe f\u00fcr den Antragsteller verbundenen Vorteile.</P><P>(7) Das Gericht kann \u00fcber die sofortige Beschwerde im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere, wenn dies der Beschleunigung des Verfahrens dient und kein unmittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Austausch erforderlich ist. Die m\u00fcndliche Verhandlung kann als Videoverhandlung nach \u00a7 128a der Zivilprozessordnung durchgef\u00fchrt werden. \u00a7 175 Absatz 2 in Verbindung mit \u00a7 166 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen bleibt unber\u00fchrt.</P><P>(8) \u00a7 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen findet keine Anwendung.</P><P>(9) Bei Verfahren vor Gerichten der Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit \u00fcber die Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge und Konzessionen f\u00fcr eine Anlage oder Leitung nach \u00a7 2 Absatz 1, f\u00fcr die ein Nachpr\u00fcfungsverfahren nach den <NB>\u00a7\u00a7\u00a0155</NB> bis 170 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen nicht statthaft ist, sind alle bestehenden Beschleunigungsm\u00f6glichkeiten des jeweiligen Prozessrechts zu nutzen und Interessenabw\u00e4gungen, insbesondere beim vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz, unter Ber\u00fccksichtigung des Zweckes nach \u00a7 1 sowie des \u00fcberragenden \u00f6ffentlichen Interesses nach \u00a7 4 zu treffen. Dieser Absatz ist f\u00fcr die Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen nicht anzuwenden.</P>",
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        "type": "article",
        "id": "BJNR0540B0026BJNE000900000",
        "name": "\u00a7 8",
        "title": "Rechtsbehelfe",
        "parent": null,
        "body": "<P>(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung f\u00fcr eine Anlage oder eine Leitung nach \u00a7 2 Absatz 1 sowie gegen die Entscheidung \u00fcber den vorzeitigen Beginn einer Ma\u00dfnahme haben keine aufschiebende Wirkung.</P><P>(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach \u00a7 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung f\u00fcr eine Anlage oder eine Leitung nach \u00a7 2 Absatz 1 kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung gestellt und begr\u00fcndet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. \u00a7 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Treten sp\u00e4ter Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gest\u00fctzten Antrag nach \u00a7 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begr\u00fcnden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.</P>",
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        "type": "article",
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        "name": "\u00a7 9",
        "title": "Sachliche Zust\u00e4ndigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts",
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        "body": "<P>(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug \u00fcber s\u00e4mtliche Streitigkeiten \u00fcber die Errichtung, den Betrieb oder die \u00c4nderung <DL Type=\"arabic\"><DT>1.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>einer Anlage nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen Nennleistung von mindestens 30 Megawatt und der dazugeh\u00f6rigen Leitungen nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font=\"normal\"><LA>einer Anlage nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 3, sofern diese eine Speicherkapazit\u00e4t von 25 Tonnen Wasserstoff oder mehr hat, und der dazugeh\u00f6rigen Leitungen nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14.</LA></DD></DL>Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten \u00fcber die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder der vorzeitigen Besitzeinweisung, die sich auf die Anlagen oder Leitungen nach Satz 1 beziehen.</P><P>(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug \u00fcber s\u00e4mtliche Streitigkeiten \u00fcber die Errichtung, den Betrieb oder die \u00c4nderung einer Anlage nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und der dazugeh\u00f6rigen Leitungen nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14. Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten \u00fcber die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder der vorzeitigen Besitzeinweisung, die sich auf die Anlagen oder Leitungen nach Satz 1 beziehen.</P>",
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        "type": "article",
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        "name": "\u00a7 10",
        "title": "\u00dcbergangsregelungen",
        "parent": null,
        "body": "<P>(1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf Verwaltungsverfahren \u00fcber die Zulassung einer Anlage oder einer Leitung nach \u00a7 2 Absatz 1 anzuwenden, die vor dem 2. April 2026 begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden.</P><P>(2) Fallen Verfahrensschritte nach diesem Gesetz weg, sind auch die entsprechenden Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anzuwenden.</P><P>(3) Die Regelungen der \u00a7\u00a7 6 und 7 sind auch auf vor dem 2. April 2026 begonnene, aber nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge und Konzessionen f\u00fcr Anlagen oder Leitungen nach \u00a7 2 Absatz 1 zum Gegenstand haben.</P><P>(4) \u00a7 8 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem 2. April 2026 bekanntgegeben werden.</P><P>(5) \u00a7 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d und \u00a7 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem 2. April 2026 geltenden Fassung sowie \u00a7 9 dieses Gesetzes sind nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung nach \u00a7 2 Absatz 1 bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden, bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem 2. April 2026 zugestellt wird. Ist nach \u00a7\u00a068 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung nach \u00a7 2 Absatz 1 dieses Gesetzes bezogenen Verwaltungsakt nicht erforderlich, so sind \u00a7 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d und \u00a7 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem 2. April 2026 geltenden Fassung sowie \u00a7 9 dieses Gesetzes nur auf ein Klageverfahren anzuwenden, bei dem der angegriffene Verwaltungsakt ab dem 2. April 2026 bekanntgegeben wird.</P>",
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